Häufige Fragen zu Veranstaltungstechnik
FAQ
Die Haftung wird im Mietvertrag wie folgt geregelt: (Der nachfolgende Text ist ein Auszug aus unserem Mietvertrag) §5 Haftung des Mieters und Kaution
5.1 Haftung:
Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte, für die er einzustehen hat, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung, Verlust oder Diebstahl.
5.2 Kaution:
Die Kaution dient als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag.
5.3 Schadensersatz:
Bei Beschädigung der Mietsache haftet der Mieter für die Reparaturkosten. Bei Verlust oder vollständiger Zerstörung haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswerts der Geräte. Der Vermieter kann einen angemessenen Betrag zur Deckung des Schadens von der Kaution einbehalten. Sollten die Schadenskosten den Kautionsbetrag übersteigen, ist der Mieter verpflichtet, die restlichen Kosten zu begleichen.
5.4 Verlust von Zubehör:
Bei Verlust von Zubehör (z. B. Kabel, Adapter) haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert.
5.5 Rückzahlung der Kaution:
Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Abzug aller berechtigten Forderungen des Vermieters zurückerstattet. Eine Abrechnung erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache.
§6 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den doppelten Wert der Gesamtmiete beschränkt.
6.1 Höhere Gewalt:
Wird die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen) unmöglich, sind beide Vertragspartner von ihren Verpflichtungen befreit. Die Mietsache muss jedoch so weit wie möglich vor Naturgewalten wie Sturm, Regen und Blitzschlag geschützt werden. Werden Geräte durch Fahrlässigkeit des Mieters Naturgewalten ausgesetzt, fällt dies nicht unter diese Klausel.